Die Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins "Bangladesch Jugendförderung e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt folgenden Namen:
"Bangladesch Jugendförderung e.V."
Sitz des Vereins ist München.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein "Bangladesch Jugendförderung e.V." mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. Es soll die Ausbildung begabter Jugendlicher in Bangladesch sichergestellt werden, wenn deren Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, die entsprechende Ausbildung ihres Kindes zu gewährleisten.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Finanzielle Förderung von unterstützungsbedürftigen begabten Schüler / innen
- Finanzielle Förderung von unterstützungsbedürftigen begabten Studenten / innen
- Finanzielle Förderung von Schulen ohne staatliche Unterstützung bei ethnischen Minderheiten
Die Satzungszwecke werden zunächst unmittelbar verwirklicht; als Hilfs-personen werden die Schulleiter derjenigen Schulen eingeschaltet, die vom Verein ausgesucht werden, um Begabte zu fördern. Mittelfristig soll, um die Effizienz der Unterstützung zu verbessern, ein gemeinnütziger Verein in Bangladesch errichtet werden, der die satzungsgemäße Verteilung der Geldmittel sicherstellt und der dem deutschen Verein rechenschaftspflichtig ist.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Die Unterstützung erfolgt in der Regel durch die unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Vereinsarbeit sowie durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet in dem Monat, für den zuletzt ein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich trotz zweimaliger Abmahnung weigert, seinen Mitgliederpflichten nachzukommen oder mit seinen Beitragszahlungen 12 Monate im Verzug ist.
Der Ausschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der schriftlich begründeten Mitteilung Einspruch eingelegt werden, der auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsrat
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens
zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
- Die Bestellung und Abberufung des Vereinsrates
- Die Bestellung zweier unabhängiger Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren
- Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist
- Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer (Schriftführer oder ersatzweise ein aus der Versammlung bestimmter Protokollführer) und dem vorsitzenden Obmann oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden
- den 4 stellvertretenden Vorständen
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen können schriftlich oder mündlich rechtzeitig erfolgen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren per Email beschließen, wenn die Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von einen Vorstandsmitglied unterschrieben. Der Schriftführer (oder ersatzweise ein aus der Versammlung bestimmter Protokollführer) protokolliert die Vorstands-sitzungen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Auswahl und Vorschläge der zu unterstützenden Personen, Schulen und Entwicklungshilfeprojekte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
§ 9 Der Vereinsrat
Der Vereinsrat wird von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vereinsrat besteht aus vier Mitgliedern. Er hat beratende Funktion. Zu den Vorstandssitzungen ist der Vereinsrat mit einzuladen. Die Mitglieder des Vereinsrates dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist zusätzlich vom Protokollführer (Schriftführer oder ersatzweise ein aus der Versammlung bestimmter Protokollführer) zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband für möglichst zweck-ähnliche Ziele, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige- oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zum Einverständnis vorzulegen.